Rheinische Fischzucht
Diethelm Schumacher
Fischwirtschaftsmeister
EG-Zugelassener Fischzuchtbetrieb

54568 Gerolstein
Schauerbachstraße
Telefon: 06591 35 51
Telefax: 06591 85 71
E-Mail: info@forelli.de

Unsere Öffnungszeiten:

Montag – Freitag:
8.00–12.00 Uhr und 13.00–16.30 Uhr
Samstag: 8.00–12.00 Uhr

 

Verkaufs- und Lieferbedingungen der deutschen Teichwirtschaft
Herausgegeben vom Deutschen Fischerei-Verband

 

Die nachstehenden Bedingungen gelten, falls im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, für sämtliche Lieferungen und Leistungen aus Betrieben, die Mitglieder des Deutschen Fischerei-Verbandes sind. Sie sind verbindlich, wenn der Lieferant bei Angebot und bei Annahme von Bestellungen sich auf diese Bedingungen bezieht, und wenn sie entweder auf dem Angebot deutlich abgedruckt sind, oder wenn sie im Wortlaut dem Kunden auf Verlangen übermittelt werden.

                                                                         § 1

Sämtliche Angebote sind freibleibend.

Bestätigte Bestellungen für Lieferungen von Fischen aus eigener Aufzucht brauchen nicht ausgeführt zu werden, wenn die Leistung durch Krankheit oder höhere Gewalt unmöglich geworden ist, oder wenn dadurch bedingt, der Verkäufer seinen gewöhnlichen Eigenbedarf nicht decken kann. In diesem Fall ist der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Lieferung von Fischen aus fremder Aufzucht zur Besetzung von Gewässern ist besonders zu vereinbaren; für den Fall der Unmöglichkeit der Leistung gilt hier die gesetzliche Regelung. (§ 279 BGB)

                                                                         § 2

Die Fische bleiben bis zur völligen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist jedoch befugt, die Fische auch vor Bezahlung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern. Macht er davon Gebrauch, tritt er die daraus entstehende Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden sicherungsweise an den Verkäufer ab.

                                                                         § 3

Alle Preise verstehen sich ab Hälteranlage zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise sind ohne Skontoabzug ab Rechnungsstellung zahlbar. Nach Mahnung sind für jeden angefangenen Monat 1 % Verzugszinsen zu bezahlen.

                                                                         § 4

Das Transportrisiko geht zu Lasten des Käufers, wenn er die Fische ab Hälteranlage übernimmt. Es geht zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser den Transport zum Käufer übernommen hat; in diesem Falle garantiert der Verkäufer beim Kauf von lebenden Fischen für lebende Ankunft. Die Garantie lebender Ankunft ist erfüllt, wenn mindestens 95 % der gelieferten Fische lebend übergeben werden.

Bei begründeten Beanstandungen aus Transportschäden hat der Käufer nur Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises; dem Verkäufer ist jedoch freigestellt, Ersatz zu liefern.

                                                                         § 5

Bei der Lieferung bleiben Abweichungen bis 20 % in Größe oder Stückgewicht vorbehalten.

                                                                         § 6

Der Verkäufer sichert zu, dass zur Zeit der Übergabe an den zu liefernden Fischen und in der Aufzucht- bzw. Hälteranlage, aus der sie geliefert werden, keine Anzeichen einer ansteckenden Krankheit erkennbar waren.

                                                                         § 7

Versandgeräte sind innerhalb von 3 Werktagen nach Übergabe frachtfrei zurückzusenden. Danach ist der Verkäufer berechtigt, für jeden weiteren Tag einen Betrag von 10,- DM zu berechnen.

                                                                         § 8

Wird der Vertrag unter Vollkaufleuten im Sinne des Handelgesetzbuches geschlossen, vereinbaren sie als Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Verkäufers zuständige Gericht.

Fußnote zu § 1 Abs. 2

Eigene Aufzucht heißt: Der Fisch muß in der Anlage des Lieferanten eine Entwicklungsperiode verbracht haben. Entwicklungsperioden sind: Dotterbrut zur vorgestreckten Brut, vorgestreckte Brut zum einsömmerigen Fisch, einsömmeriger Fisch zum zweisömmerigen Fisch uns. (Jahresfrist).

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